Unter bestimmten Voraussetzungen können Kommunen eine Förderung für das Einführen einer Energiemanagement-Software erhalten. Dieser Beitrag dient nur zu Informationszwecken, alle Angaben sind ohne Gewähr. Wenn Sie als Kommune in eine Energiemanagementsoftware investieren möchten, bekommen Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Förderung. Wir möchten ein wenig Transparenz in den Fördermitteldschungel bringen und haben alle relevanten Fördermittelprogramme in einer Tabelle für Sie zusammengefasst. Kommunalrichtlinie Wer fördert? Energie- und Umweltmanagement mobile und fest installierte Messtechnik, Zähler und Sensorik für die Messgrößen Strom, Spannung, elektrische Leistung, Temperatur, Wärme- und/oder Kältemenge, Volumenstrom (flüssig, gasförmig), Beleuchtungsstärke und Druckluftmenge Instrument zur Auswertung messtechnischer Daten und energetische Bewertung von Gebäuden und Anlagen (z. B. Energiemanagement-Software) Kommunen Kitas, Schulen und Hochschulen & Sportvereine Kommunale Unternehmen Religionsgemeinschaften und weitere kommunale Akteur*innen sowie Contractoren und gemeinnützige Vereine Sozial- und Wohlfahrtsverbände Förderquote: 70% Förderquote für finanzschwache Kommunen: 90% Energiemanagementsoftware: Sachausgaben im Umfang von maximal 20.000 Euro mobile und fest installierte Messtechnik, Zähler und Sensorik: Sachausgaben im Umfang von maximal 50.000 Euro Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft – Zuschuss (Modul 3) Wer fördert? Kooperationsparter: Erwerb einer Lizenz zur Nutzung einer Energiemanagement-Software Erwerb, Installation und Inbetriebnahme von Sensoren zur Integration in ein Energie- oder Umweltmanagementsystem bzw. alternatives System Einweisung bzw. Schulung des Personals durch Dritte im Umgang mit der geförderten Softwarelösung In- und ausländische gewerbliche Unternehmen und Contractoren Kommunale Unternehmen Kommunen Gemeinnützige Antragsteller, sofern diese wirtschaftlich tätig sind mit einem Standort in Deutschland maximale Förderung beträgt 15 Mio. Euro pro Investitionsvorhaben Förderquote von bis zu 40 Prozent der förderfähigen Investitionskosten Identische technische Mindestanforderungen des gleichnamigen Programms zur Beantragung eines zinsgünstigen Kredits mit Tilgungszuschuss bei der KfW (bis zu 25 Mio. Euro Kreditbetrag) Weniger zurückzahlen: bis zu 55 % Tilgungszuschuss Zuschuss zur Förderung nach Kommunalrichtlinie (Niedersachsen) Wer fördert? Investitionen in Software, die für das Energiemanagement notwendig sind Förderung in Ergänzung zur „Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten im kommunalen Umfeld“ Kommunen und kommunale Zusammenschlüsse in Niedersachen, an denen ausschließlich Kommunen beteiligt sind und diese nicht wirtschaftlich tätig sind Investitionen in mobile und fest installierte Messtechnik, Zähler und Sensorik im Umfang von maximal 10.000 Euro Bei finanzschwachen Kommunen gewährt das Land einen Zuschuss von bis zu 20 % der förderfähigen Ausgaben, so dass sich zusammen mit der Förderung des Bundes eine Förderquote von maximal 85 % ergibt. Bei allen anderen Kommunen gewährt das Land einen Zuschuss von bis zu 40 % der förderfähigen Ausgaben, so dass sich zusammen mit der Förderung des Bundes eine Förderquote von maximal 80 % ergibt. Für Anträge, die im Zeitraum vom 01. August 2020 bis zum 31.Dezember 2021 gestellt werden, vermindert sich die Förderquote auf höchstens 10 % für finanzschwache Kommunen und höchstens 30 % für alle anderen Kommunen, da für die diesen Zeitraum laut Kommunalrichtlinie um 10 % erhöhte Förderquoten gelten. Klimaschutz-Plus (Baden-Württemberg) Wer fördert? Beschaffung und Installation von Energiemanagement-Software Beschaffung von Verbrauchszählern und Messeinrichtungen inklusive Einbau und Aufschaltung Beratung und Begleitung zur Einführung eines Energiemanagements Zertifizierung nach DIN EN ISO 50001 Kommunen Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mehrheitlich kommunale Unternehmen, sofern sie die Kriterien für KMU erfüllen Träger von Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen, stationären Einrichtungen nach Paragraf 3 Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz (WTPG) und Studentenwohnheimen Kirchengemeinden, Seelsorgeeinheiten und kirchliche Einrichtungen Sozial- und Wohlfahrtsverbände eingetragene gemeinnützige Vereinen im Sinne der Paragrafen 52 bis 55 der Abgabenordnung gemeinnützige Stiftungen Beschaffung und Installation von Energiemanagement-Software: 75 Prozent der Ausgaben, maximal 5.000 Euro, Lizenzlösungen gemeinsam mit anderen Kommunen sind möglich Beschaffung von Verbrauchszählern und Messeinrichtungen inklusive Einbau und Aufschaltung: 75 Prozent der Ausgaben, maximal 5.000 Euro Beratung und Begleitung zur Einführung eines Energiemanagements: 75 Prozent des Tagessatzes des externen Beraters, maximal 600 Euro pro Arbeitstag, für mindestens fünf, höchstens zwölf Arbeitstage pro Jahr für längstens drei Jahre; Beratertage können gegebenenfalls flexibel auf die Jahre aufgeteilt werden Zertifizierung nach DIN EN ISO 50001: 75 Prozent der Ausgaben, maximal 3.000 Euro Klima Invest (Thüringen) Wer fördert? Externe Leistungen für Klimaschutzmanagement, soweit den Maßnahmen qualifizierte Konzepte zugrunde liegen Maßnahmen zur Einführung eines Energiemanagementsystems oder von Energiesparmodellen, inklusive der dazu notwendigen technischen Ausstattung Beratung zur Entwicklung von Klimaschutzmaßnahmen und unterstützende Dienstleistungen sowie Software zur Umsetzung dieser Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände und Landkreise, kommunale Betriebe und Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie karitative, religionsgemeinschaftliche und gemeinnützige Organisationen insbesondere auch Träger der freien Wohlfahrtspflege, im Freistaat Thüringen Die Zuwendungen werden im Rahmen einer Projektförderung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen als Anteilsfinanzierung, bei der Förderung von Einstiegspaketen als Festbetragsfinanzierung gewährt. Die zuwendungsfähigen Ausgaben je Vorhaben müssen mindestens 7.500 Euro betragen. Die maximal zulässige Förderung liegt bei 200.000 Euro je Förderfall. Die Kumulation mit anderen Fördermitteln, außer mit Mitteln aus anderen Förderprogrammen des Landes, ist zulässig. Die Förderung ist auch als Ergänzung entsprechender Förderungen anderer Fördermittelgeber vorgesehen, z.B. der Kommunalrichtlinie Weiterführende Quellen https://www.co2online.de/foerdermittel/liste/kmu_energiemanagement/ Fördermöglichkeiten für Energiemanagement-Systeme
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
NBank
Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
Freistaat Thüringen – Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz